Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48614
FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11 (https://dejure.org/2013,48614)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 5 K 5253/11 (https://dejure.org/2013,48614)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 5 K 5253/11 (https://dejure.org/2013,48614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,48614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Landgericht auch bei starker Lämbelästigung ausgesetztem und mit Kollegen geteiltem Dienstzimmer im Gericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Landgericht auch bei starker Lämbelästigung ausgesetztem und mit Kollegen geteiltem Dienstzimmer im Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.04.2003 - X R 75/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden danach auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH, Urteil vom 9.4.2003 - X R 75/00, BFH/NV 2003, 917 ).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 162/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Denn nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat ebenfalls anschließt, setzt die gesetzliche Regelung nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein "ruhiger" anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Urteil vom 7.8.2003 - VI R 162/00, BStBl II 2004, 83 ), da an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes weiteren Anforderungen nicht zu stellen sind.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Auf diese Weise kann nach Auffassung des BFH dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (BFH, Urteil vom 6.7.2005 - XI R 87/03 -, BStBl II 2006, 18 ).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 19/04

    Häusliche Arbeitszimmer - beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Bei einem Lehrer stellt nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, weil ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (BFH, Urteil vom 9.11.2005 - VI R 19/04 -, BStBl II 2006, 328 ).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (s. nur Urteil vom 15.3.2007 - VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 ).
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, führt eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts (BFH, Urteil vom 27.10.2011 - VI R 71/10, BStBl II 2012, 234).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Entsprechendes gilt für den Richter, weil - jedenfalls nach der allein maßgebenden Verkehrsanschauung - die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (BFH, Urteil vom 8.12.2011 - VI R 13/11 -, BStBl II 2012, 236).
  • BFH, 14.12.2012 - VI B 134/12

    Häusliches Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH, Beschluss vom 14.12.2012 - VI B 134/12, zit. nach Juris).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09

    Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11
    Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 08.02.2011 - 14 K 329/09) sei die Verhandlung mit den Beteiligten in den ihr übertragenen Rechtsfällen keinesfalls prägend.
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  5 K 5253/11 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2007 vom 18. Januar 2011 und für 2009 vom 10. Februar 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2011 dahingehend zu ändern, dass die in den Steuererklärungen für 2007 und 2009 erklärten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht